Qui sommes-nous ?

Nous sommes une association d’avocats engagés et spécialisés dans la défense des assurés, exclusivement.

Nous défendons vos intérêts légitimes, souvent foulés aux pieds par les assureurs et l’administration. Si nécessaire, nous faisons tout pour infléchir la jurisprudence et même les lois dans un sens favorable aux assurés. Les droits de l’Homme guident nos démarches.
Le but est d’obtenir les prestations ou les dommages-intérêts qui vous sont dus.

Comment nous agissons ?

Il y a toujours une solution, si possible par la négociation, sinon en passant par la justice. Seul compte votre bon droit.

Nous sommes tenaces et pas forcément conventionnels. Nous avons l’ambition d’être toujours « au top » des connaissances actuelles. Nous n’hésitons pas à remettre en cause même ce qui paraît immuable. Nous ne bradons jamais vos intérêts aux assureurs, en refusant de nous plier poliment et aveuglément à leurs décisions.

Nous devons bien sûr facturer nos prestations, mais sans excès. Comme la défense des droits coûte cher, nous vous recommandons de conclure rapidement une assurance de protection juridique : lorsque que l’atteinte à la santé survient, c’est trop tard ! Dans un premier temps, ces assureurs peuvent aussi vous défendre efficacement, mais si leurs résultats sont insuffisants, nous prenons alors le relais. N’hésitez pas à nous contacter, sans engagement.

Nos domaines privilégiés

responsabilité civile
assurances sociales
assurances privées

Tous les avocats de Robin des droits sont spécialisés dans ces domaines.

Qu’il s’agisse d’un accident, y compris un traumatisme cervical (coup du lapin), de prestations d’assurance invalidité, d’indemnités journalières ou de rentes en cas d’incapacité de gain, vous frappez chez nous à la bonne porte. Était-ce juste de vous rendre responsable de l’accident ? Est-il juste de ne pas reconnaître le cas comme accident mais de le faire passer sous « maladie » ? Est-il admissible que l’assurance bloque ses prestations, alors que vous n’êtes pas guéri ? Est-il juste que l’AI estime que vous pouvez travailler à plein ? N’avez-vous pas été victime d’une erreur médicale ?

L’assurance a-t-elle le droit de se réfugier derrière son fouillis de conditions générales, imprimées en caractères minuscules ?

Bien souvent, l’assurance doit aussi payer vos frais d’avocat, ce qu’elle refuse systématiquement de faire. Dans nombre de ces situations, et bien d’autres encore, les avocats de « Robin des droits » sont intervenus avec succès.

Erstrittene Urteile

Urteil 8C_421/2015

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass die von der Vorinstanz als beweistauglich betrachteten Gutachten insofern nicht umfassend waren, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthielten, welche die Gesundheitsschädigung als nicht rechtserheblich erschienen liessen. Ebenso wenig liessen sich gestützt darauf die beim Beschwerdeführer relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde abschliessend beurteilen. Die Fachärzte würden sich eingehend dazu zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Leitlinie dienen möge. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 wurde aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen veranlasse und hiernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.“

Urteil Bundesgericht vom 23.09.2015 (8C_421 2015)

Urteil 9C_497/2014

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass die IV-Stelle, insbesondere unter Beachtung von Rz. 8142 KSIH, weitere Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag erneut zu entscheiden haben werde. Dabei werde sie beachten müssen, dass lebenspraktische Begleitung in (allenfalls direkter) Dritthilfe bestehe, soweit sie aus gesundheitlichen Gründen für das selbstständige Wohnen notwendig ist. In gesundheitlicher Hinsicht war der als invalidisierend anerkannte Gesundheitsschaden und somit auch das Ergebnis der im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision ab dem entsprechenden Zeitpunkt zu berücksichtigen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. März 2013 wurden aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen.“

Urteil Bundesgericht vom 02.04.2015 9C 497 2014

Urteil 9C_1033/2012

„In diesem Fall eine Pensionskasse betreffend befand das Bundesgericht, dass das fortgeschrittene Alter für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesse. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lasse sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hänge ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend seien (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich). Im vorliegenden Fall wäre realistischerweise kein anderer Arbeitgeber gewillt gewesen, den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer mit seiner stark reduzierten Resterwerbsfähigkeit anzustellen. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund vier Jahre vor seiner Pensionierung stand, hätte erfahrungsgemäss einen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit einer Anstellung einhergehenden Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und hohen Anpassungsaufwand auf sich zu nehmen. Wenn schon die Arbeitgeberin nicht bereit war, ihren langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustands weiter zu beschäftigen, ist die Annahme, ein anderer Arbeitgeber hätte ihn beschäftigt, gänzlich unwahrscheinlich. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über das Klagebegehren des Beschwerdeführers neu befinde.“

Urteil Bundesgericht vom 08.11.2013 (9C_1033 2012)

Urteil 8C_217/2012

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass nicht von einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts gesprochen werden konnte. Vielmehr war aufgrund des von der Vorinstanz selbst als einleuchtend gewürdigten Gutachtens davon auszugehen, dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit der Revisionsverfügung neu im Wesentlichen in einer selbstständigen depressiven Störung begründet war. Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 25. März 2011 wurden aufgehoben. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide.“

Urteil Bundesgericht vom 15.01.2013 (8C_217 2012)

Urteil 8C_76/2015

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenstellungnahmen des versicherungsinternen Arztes bestehen. Hierauf konnte somit nicht abgestellt werden. Der Fall wurde deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einhole und gestützt hierauf neu entscheide.“

Urteil Bundesgericht vom 02.09.2015 8C 76 2015

Urteil 2C_55/2015

„In einem kantonalen Beschwerdeverfahren begründete ein Anwalt ein Ausstandsbegehren gegen das Versicherungsgericht damit, dass dieses die Position seiner Mandantin systematisch derart verschlechtert habe, dass dieses nicht mehr ergebnisoffen entscheiden könne. Das Gericht hat den Anwalt darauf bei der Anwaltskammer wegen ungebührlichem Verhalten angezeigt. Das Bundesgericht hat nun diesen Entscheid aufgehoben. Es müsse dem Anwalt die Freiheit zugestanden werden, die Rechtspflege zu kritisieren, denn diese Freiheit ist im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich.“

Urteil 2C_55 2015-18092015151503

Urteil 6B_307/2014

„Das Gericht des Kantons Basel-Land hatte allein für die Begründung CHF 11‘000.00 verlangt. Die Begründung ist Voraussetzung für das Ergreifen eines Rechtsmittels. Der mittellose Beschwerdeführer gelangte ans Bundesgericht, machte die Verletzung der Rechtsweggarantie und des Kostendeckungs und Äquivalenzprinzips geltend. Dieser Entscheid ist der erste, der überhöhte Begründungs – und Gerichtskosten beurteilt und festhält, dass sich auch ein mittelloser, straffälliger die Begründung leisten können muss, was ihm den Rechtsweg garantiert. Dieser Entscheid ist der erst, der überhöhte Begründungskosten beurteilt und festhält, dass sich auch ein mittelloser, straffälliger die Begründung leisten können muss, was ihm den Rechtsweg garantiert.“

6b_0307_2014_2015_05_04_t

Urteil 4A_589/2013 (BGE 140 III 12)

„Ein wahrlicher Fehlentscheid für die vorsorgliche Beweisabnahme als einzige vorsorgliche Massnahme gibt es grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege. Derzeit ist ein weiterer Fall hängig, der sehr wahrscheinlich im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte landen wird, da dieses Bundegerichtsurteil das Recht auf Verbeiständung, die Rechtsweggarantie und den Gleichheitssatz verletzt.“

4_A_589_2013

Urteil 4A_322/2012

„Galt ursprünglich als Durchbruch für die vorsorgliche Beweisführung. Der Hintergrund: Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte entgegen den gesetzlichen Grundlagen eine vorsorgliche Beweisführung in Form eines Gutachtens: Ein von Gerichts wegen erstellter unabhängiger Sachverständigenbericht eröffnet den Geschädigten den Weg zu einer eigenen ergebnisoffenen Beweisführung. Bekanntlich sind in der Schweiz die Medas-Gutachten vollständig abhängig von der BSV und den Versicherungsträgern und geben einseitige Expertisen ab. Diese Verwaltungsgutachten der Medas geht meist das streitlagenspezifische Interesse der Invaliden- und Unfallversicherung wieder. Natürlich stürzt sich dann der 3. im Bunde, die Haftpflichtversicherung, gerne auf diese Gutachten, was den Geschädigten erheblich schadet, da sie kaum Schadenersatzansprüche mehr erstreiten können.

Vor diesem Hintergrund war es sehr wichtig im Wege der vorsorglichen Beweisführung ein eigenes, wirklich unabhängiges Gutachten beantragen zu können. Freilich hat sich der Banken- und Versicherungskanton dem widersetzt verbunden mit der Behauptung, man könne doch einen Prozess führen, wo man auch ein Gutachten machen könne. Die Chancen abschätzen lassen wollten sie nicht. Im Urteil 4A_322/2012 wurde klargestellt, dass das abschätzen der Prozesschance eine Gutachtensabnahme vor Prozessbeginn beinhaltet und damit schützenswert war. Leider wurde dieses durchaus positive Ergebnis in der Folge immer weiter verwässert, nun wird das schützenswerte Interesse nicht mehr bejaht, wenn es eine Medas Begutachtung ist (bravo!): Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr für diese Form der vorsorglichen Massnahme gewährt und dem Mittellosen das ganze Prozessrisiko aufgebürdet, bei Kostenfolgen, die seien Ruin bedeuten, verliert er den Prozess. So kann man ein gutes Institut auch abtöten.“

4_A_322_2012

Urteil 4F_8/2010

„Ein Revisionsentscheid in einem berühmten Zürcher Haftpflichtprozess: Die Versicherung hatte den Bundesgerichtsentscheid Bger 4A_494/2009 erstritten, das ein Handelsgerichtliches Erkenntnis bestätigte, das vorsah, die sozialversicherungsrechtliche Adäquanztheorie auch im Haftpflichtrecht anzuwenden, was einem Abwürgen berechtigter Ansprüche gleichkommt. Ein klarer Fehlentscheid, der zudem unter Mitwirkung eines Richters ergangen ist, der zur gleichen Zeiten die gleiche am Prozess beteiligte Versicherungsgesellschaft vertreten hat. Freilich beeinflusste dieser Richter auch die gesamte Urteilswerdung und Begründung, was durch dieses Revisionsurteil 4F_8/2010 revidiert werden konnte. Seither gilt es als erwiesen, dass das von den Versicherungsgesellschaften immer wieder zitierte Urteil 4A_494/2009 vom 17.11.2009 unter Beeinflussung eines klarerweise abhängigen Richter zu standen gekommen ist. Die Begründung folgt aus einem nichtigen Urteil.“

4_F_8_2010

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